Feuerwerkskörper bieten spektakuläre Effekte, doch in Deutschland gibt es strenge rechtliche Bestimmungen für den Verkauf, Besitz und Gebrauch. Um sicherzustellen, dass du dein Feuerwerk legal und sicher genießen kannst, fassen wir hier die wesentlichen Punkte der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) zusammen, die dich betreffen.
1. Feuerwerkskategorien gemäß der 1. SprengV
In der 1. SprengV werden Feuerwerkskörper in verschiedene Kategorien eingeteilt. Diese Einteilung hilft dir, die Unterschiede und gesetzlichen Anforderungen für jede Kategorie besser zu verstehen:
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Kategorie F1 – Kleinstfeuerwerk: Die Verordnung erlaubt die ganzjährige Nutzung dieser Artikel ab 12 Jahren (§20, 1. SprengV). F1-Feuerwerk zeichnet sich durch seine geringe Gefährlichkeit und Lautstärke aus und umfasst Artikel wie Knallerbsen und Wunderkerzen.
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Kategorie F2 – Kleinfeuerwerk: Dies ist die bekannteste Feuerwerkskategorie und gilt als „Silvesterfeuerwerk“. Die Nutzung ist in der Regel nur Erwachsenen ab 18 Jahren gestattet und beschränkt sich auf bestimmte Tage – hauptsächlich am 31. Dezember und 1. Januar (§22, 1. SprengV). Der Erwerb und die Nutzung an anderen Tagen ist nur mit einer behördlichen Sondergenehmigung erlaubt.
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Kategorien F3 und F4 – Mittelfeuerwerk und Großfeuerwerk: Diese Feuerwerkskörper sind in Deutschland für Privatpersonen nur mit Genehmigung zugänglich. F3-Feuerwerk darf beispielsweise nur verwendet werden, wenn eine Erlaubnis nach §7 oder §27 des Sprengstoffgesetzes vorliegt (§23, 1. SprengV). Für F4 ist darüber hinaus ein spezieller Befähigungsschein erforderlich, wie er etwa von ausgebildeten Pyrotechnikern geführt wird.
2. Verkaufs- und Zündverbote: Wann und wo ist Feuerwerk erlaubt?
Laut der 1. SprengV ist der Verkauf von F2-Feuerwerkskörpern an Privatpersonen nur in den letzten drei Tagen des Jahres erlaubt, also vom 29. bis 31. Dezember (§22 Abs. 1). Die Verordnung schränkt auch das Zünden ein: Es ist außerhalb von Silvester und Neujahr in der Regel untersagt, es sei denn, eine Genehmigung wird bei der zuständigen Behörde beantragt.
Darüber hinaus regelt die Verordnung Zündverbote in der Nähe von besonders gefährdeten Bereichen wie Krankenhäusern, Altersheimen und Kirchen (§24 Abs. 2). Es ist wichtig, auf die örtlichen Verordnungen zu achten, da Kommunen zusätzliche Einschränkungen festlegen können.
3. CE-Kennzeichnung und Einfuhr von Feuerwerkskörpern
Die 1. SprengV schreibt vor, dass in Deutschland nur CE-gekennzeichnetes Feuerwerk verkauft und gezündet werden darf (§5 Abs. 2). Die CE-Kennzeichnung garantiert, dass die Feuerwerkskörper die europäischen Sicherheitsstandards erfüllen und somit sicher verwendet werden können. Feuerwerk aus dem Ausland, das keine CE-Kennzeichnung trägt, ist illegal und darf nicht eingeführt oder gezündet werden – Verstöße können hohe Geldstrafen nach sich ziehen.
4. Sicherheitsvorkehrungen beim Umgang mit Feuerwerk
Die 1. SprengV enthält Bestimmungen, die den sicheren Gebrauch von Feuerwerkskörpern gewährleisten sollen. Laut §27 sollen Feuerwerkskörper so verwendet werden, dass keine Menschen oder Tiere gefährdet und keine Sachschäden verursacht werden. Dazu gehört das Einhalten von Mindestabständen, die Verwendung auf stabilen Untergründen und das sorgfältige Lesen der Gebrauchsanweisungen.
Fazit: Sichere Nutzung von Feuerwerkskörpern mit rechtlichem Hintergrundwissen
Die 1. Sprengstoffverordnung bietet den rechtlichen Rahmen für den sicheren und gesetzeskonformen Gebrauch von Feuerwerk. Bei bleibpyromatisch.com unterstützen wir dich dabei, gut informierte Entscheidungen zu treffen, indem wir dir ausschließlich CE-gekennzeichnetes und geprüftes Feuerwerk anbieten.
Bleib pyromatisch – und bleib sicher!